Am 23.4.2021 erschien der Entwurf des Rats der Europäischen Kommission für eine Verordnung zur Harmonisierung der Vorschriften für Künstliche Intelligenz (AI ACT). Darin findet sich eine Definition von Künstliche Intelligenz (KI)
Artikel 3, Abs. 1 – Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„System der künstlichen Intelligenz“ (KI-System) eine Software, die mit einer oder mehreren der in Anhang I aufgeführten Techniken und Konzepte entwickelt worden ist und im Hinblick auf eine Reihe von Zielen, die vom Menschen festgelegt werden, Ergebnisse wie Inhalte, Vorhersagen, Empfehlungen oder Entscheidungen hervorbringen kann, die das Umfeld beeinflussen, mit dem sie interagieren …
Artikel 5, Abs. 5.2.1
Damit die notwendige Rechtssicherheit gegeben ist, wird Titel I durch Anhang I ergänzt, in dem Konzepte und Techniken für die KI-Entwicklung detailliert aufgeführt sind und von der Kommission in dem Umfang angepasst werden, wie sich neue technologische Entwicklungen ergeben.
Anhang 1 lautet:
TECHNIKEN UND KONZEPTE DER KÜNSTLICHEN INTELLIZENZ
gemäß Artikel 3 Absatz 1
a) Konzepte des maschinellen Lernens, mit beaufsichtigtem, unbeaufsichtigtem und
bestärkendem Lernen unter Verwendung einer breiten Palette von Methoden,
einschließlich des tiefen Lernens (Deep Learning);
b) Logik- und wissensgestützte Konzepte, einschließlich Wissensrepräsentation,
induktiver (logischer) Programmierung, Wissensgrundlagen, Inferenz- und
Deduktionsmaschinen, (symbolischer) Schlussfolgerungs- und Expertensysteme;
c) Statistische Ansätze, Bayessche Schätz-, Such- und Optimierungsmethoden
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